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Steuerliche Absetzbarkeit

Studium und Weiterbildung neben dem Beruf sind steuerlich absetzbar

Der Staat fördert Ihren Weiterbildungswillen durch erhebliche Steuererleichterungen.

Studium

Erststudiengänge – bis 4000 Euro jährlich steuerlich abzugsfähig

Aufwendungen für ein AKAD-Studium können Sie in aller Regel von der Steuer absetzen. Voraussetzung ist, dass das Studium einer Berufsausbildung (die aber nicht mit dem ausgeübten Beruf verwandt sein muss) dient. Hier eine Orientierungshilfe: Wenn Sie das erste Mal studieren, können Sie die Kosten bis zu einer Höhe von 4.000 Euro als Sonderausgaben jährlich geltend machen.

Aufbaustudiengänge – in voller Höhe absetzbar

Wer bei AKAD ein Zweit- oder Aufbaustudium neben dem Beruf absolviert, kann seine Ausgaben hierfür in voller Höhe als Werbungskosten absetzen.

Dies gilt auch, wenn Ihr Studium zwar ein Erststudium ist, Sie aber bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen haben: Alle Aufwendungen im Zusammenhang mit Ihrem Studium können Sie steuerlich unbegrenzt als Werbungskosten absetzen (Bundesfinanzhofs 18.06.2009).

Selbstständige und Freiberufler können die Studienkosten für eine Zweit- oder Aufbaustudium unbeschränkt als Betriebsausgaben geltend machen, in jedem Fall aber als Sonderausgaben bis zu 4000 Euro pro Person jährlich.

Weiterbildung

Steuerlich absetzbar ist Ihre Weiterbildung, wenn

  • Ihre Kenntnisse im derzeit ausgeübten Beruf auffrischen oder erweitern wollen,
  • neue Kenntnisse erwerben wollen, um beruflich weiterzukommen,
  • sich ein neues Berufsfeld erschließen und in diesem Beruf Einkünfte erzielen wollen.

Folgende Kosten können Sie steuerlich geltend machen:

  • Gebühren jeder Art (Studiengebühren, Prüfungsgebühren)
  • Fahrtkosten zu Seminaren
  • Aufwand für Übernachtung und Verpflegung
  • Arbeitsmittel wie PC oder Nachschlagewerke

In welcher Höhe diese Ausgaben in Ihrem Fall steuerlich berücksichtigt werden und wie die aktuelle Rechtslage ist, besprechen Sie am besten mit Ihrem Finanzamt oder Ihrem Steuerberater.